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Unsere FaQs
Herzlich willkommen auf unserer FAQ-Seite! Hier haben wir die häufigsten Fragen und Anliegen unserer Kunden und Besucher für Sie zusammengestellt. Unser Ziel ist es, Ihnen schnell und unkompliziert die Informationen zu bieten, die Sie benötigen. Egal, ob Sie mehr über unsere Produkte, Dienstleistungen oder allgemeine Abläufe erfahren möchten – wir sind hier, um Ihnen zu helfen! Stöbern Sie durch die verschiedenen Kategorien und finden Sie Antworten auf Ihre Fragen. Sollte Ihre Anfrage nicht beantwortet werden, zögern Sie nicht, uns direkt zu kontaktieren. Ihr Anliegen ist uns wichtig!
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§ 24 Allgemeine Pflichten des Unternehmers
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unver- züglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig trans- portiert werden.
Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzu- wirken, dass Versicherte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
bei einer schweren Verletzung einem der von den Unfallversiche- rungsträgern bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden,
bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe- Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Kran- kenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.
Der Schulsachkostenträger als Unternehmer nach § 136 Absatz 3 Nummer 3 Alternative 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) hat den Schulhoheitsträger bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b SGB VII zu unterstützen.
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Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhält- nisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behält- nissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung
in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn ihre Art und das Unfall- geschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonder- ten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
vorhanden ist.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bau- leistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.
In Kindertageseinrichtungen, allgemein bildenden und berufsbilden- den Schulen sowie Hochschulen hat der Unternehmer geeignete Liege- möglichkeiten oder geeignete Räume mit Liegemöglichkeit zur Erst- versorgung von Verletzten in der erforderlichen Anzahl vorzuhalten.
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Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %,
c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,
d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisa- tion des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind oder über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abge- schlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens ver- fügen. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend. Personen mit einer sanitätsdienstlichen/ rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifika- tion in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten als fortgebildet, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitäts- dienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe- Maßnahmen durchführen. Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen.
Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erfor- derlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforder- liche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.
Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unternehmer hinsichtlich der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherten.
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Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebs- sanitäter zur Verfügung steht, wenn
in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) anwesend sind,
in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Ver- sicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII anwesend sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bau- leistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleich- zeitig tätig werden.
In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger von Betriebssanitätern abgesehen wer- den, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Baustellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichti- gung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abgesehen werden.
Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversiche- rungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.
Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
an einer Grundausbildung und
an einem Aufbaulehrgang
für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbil- dung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbil- dung.
Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
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Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Absatz 1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbil- dung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicher- ten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nach- zukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.
Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieb- lichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht imstande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.
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Die Vorstellung beim Arzt oder im Krankenhaus umfasst je nach Art und Schwere und Umfang der Verletzung folgende Möglichkeiten (§ 24 Abs. 4, DGUV Vorschrift 1):
Vorstellung beim Arzt (z.B. Hausarzt oder Betriebsarzt),
Vorstellung beim berufsgenossenschaftlich zugelassenen D-Arzt (Durchgangsarztverfahren),
Vorstellung im berufsgenossenschaftlich bezeichneten Krankenhaus (z.B. Klinik für besondere Verletzungsarten),
Vorstellung beim Augen- oder Hals-Nasen-Ohrenarzt.
Die Anschriften von Durchgangsärzten können kostenlos in den Datenbanken der Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften ermittelt werden.
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In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1). Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens.
Die Arbeitsstättenregel A4.3 enthält Angaben, die sich jedoch nur auf das Erste-Hilfe-Material erstrecken.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z. B.:
der große Verbandkasten, nach DIN 13169 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten E" oder
der kleine Verbandkasten, nach DIN 13157 "Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C"
Eine Auflistung des Erste-Hilfe-Materials nach DIN-Normen (Stand: Februar 2022) steht zum Download (PDF, 70 kB, nicht barrierefrei) bereit.
Die genaue Anzahl der notwenigen Erste-Hilfe-Kästen finden Sie hier.
1. Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
2. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden.
In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können zusätzlich
medizinische Geräte und sonstige Hilfsmittel (z.B. Sauerstoffmaske, Beatmungsmaske, Automatisierter externer Defibrillator etc.)
Antidote (Gegenmittel bzw. neutralisierende Stoffe bei Vergiftungen)
erforderlich sein.
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Jedes Ereignis, bei dem Erste Hilfe geleistet wurde, also auch der kleinste Unfall, muss aufgezeichnet werden.
Zur Dokumentation kann die DGUV Information 204-021 "Meldeblock" oder auch der Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen verwendet werden.
Es ist auch möglich die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. In jedem Fall müssen die Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1)
Gleichgültig, wer die Aufzeichnungen vornimmt, in jedem Fall handelt es sich um Daten, die gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Bei der Dokumentation handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Datenschutzgrundverordnung bzw. das Bundesdatenschutzgesetz sind zu beachten.
Für jeden Mitarbeiter im Betrieb ist die Dokumentation der Ersten-Hilfe-Leistungen deshalb wichtig, weil sie als Nachweis für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls verwendet werden kann.
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Neben dem Erste-Hilfe-Material sind in größeren Betrieben Erste-Hilfe-Räume erforderlich. Diese Räume sollen weitergehenden Erste-Hilfe-Maßnahmen dienen.
Unabhängig von dem Gewerbszweig, der Art der Tätigkeit und dem betrieblichen Unfallgeschehen müssen
Betriebe in denen mehr als 1000 Versicherte beschäftigt sind,
Betriebe mit mehr als 100 Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
Baustellen mit mehr als 50 Versicherten
einen Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung haben (§ 25 Abs. 4 DGUV Vorschrift 1).
Erste-Hilfe-Räume müssen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung geeignet ausgestattet sein. Beispiele zur Ausstattung sind im Anhang 2 der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisher BGI/GUV-I 509) sowie in der Technischen Regel für Arbeitsstätten A 4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" enthalten.
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Eine umfassende Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb berücksichtigt verschiedene Anforderungen. So sind zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung notwendig.
Diese Organisationshilfe (PDF, 325 kB, nicht barrierefrei) unterstützt Sie dabei, sich einen Überblick über die wichtigsten Einrichtungen und Regelungen zur Ersten Hilfe im Betrieb zu verschaffen und deren Umsetzung zu überprüfen.
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Wer jederzeit an einem Patienten Erste Hilfe leisten kann und muss, der ist natürlich auch in der Lage, ohne weitere Schulungs- und Trainingsmaßnahmen als betrieblicher Ersthelfender zu wirken. Schulungen oder auch Vortrags- und Übungsveranstaltungen zur Fortbildung in Erster Hilfe zielen in Einrichtungen des Gesundheitswesens typischerweise auf die Versorgung von Patienten, die in eine unfall- oder krankheitsbedingte medizinische Notlage geraten sind. Derartige Schulungsmaßnahmen, zu denen auch Erste-Hilfe-Kurse gemäß den MDK-Anforderungen gehören können, sind in der Regel "vergleichbare Fortbildungsveranstaltungen" im Sinne von § 26 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1, da sie im Kontext mit der professionellen Kernkompetenz und dem Berufsalltag des fortzubildenden Personals beurteilt werden müssen. Die Vergleichbarkeit mit den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift kann hier eben nicht einfach durch Formalkriterien wie Häufigkeit und Dauer der Schulungen überprüft werden. Die Unternehmerin / der Unternehmer sollte sich in Zweifelsfällen von der Betriebsärztin / dem Betriebsarzt beraten lassen, dem wichtige Aufgaben bei der Organisation und Umsetzung der Ersten Hilfe zukommen.
Ausführliche Erläuterungen finden Sie hier (PDF, 255 kB, nicht barrierefrei) .
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Art und Menge des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Wesentlichen nach der Anzahl der Mitarbeitenden in Unternehmen und den vorhandenen betrieblichen Gefährdungen. Jedoch können auch organisatorische Aspekte wie z.B. räumliche Gegebenheiten eine Rolle spielen. In der betrieblichen Praxis hat es sich bewährt, z.B. Ersthelfer/-innen mit einer regelmäßigen Überprüfung der Inhalts der Verbandkästen zu betrauen. Insbesondere diese Personen haben gewöhnlich einen guten Überblick über den Verbrauch an Erste-Hilfe-Material und können bedarfsbezogen das Auffüllen veranlassen.
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Grundsätzlich ist die Unternehmerin / der Unternehmer verpflichtet, den sachkundigen Transport einer verletzten Person und ggf. die Vorstellung bei einer Durchgangsärztin / einem Durchgangsarzt sicherzustellen. Ob der Transport durch den Rettungsdienst erfolgen muss, hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Praxis ist es sinnvoll, den/die Ersthelfenden in die Entscheidung über die Art des Transports zum Arzt oder in die Klinik einzubeziehen. Ist es gesundheitlich unbedenklich, z.B. bei leichten Verletzungen wie kleinen Schürf-/Schnittwunden, leichten Prellungen o.ä., kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Bei der Wahl des Transportmittels sollte außer der Art der Verletzung auch die Entfernung zum behandelnden Arzt berücksichtigt werden. Bei schweren Verletzungen oder im Zweifelsfall ist der Rettungsdienst zu rufen.
